Wir haben die häufigetsen Fragen in Bezug auf das Dienstrad-Leasing für Sie zusammengestellt. Sollten wir Ihre Fragen nicht beantwortet haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Dienstrad leasen? So funktioniert es Wichtige Informationen für unsere Leasingkunden
Unter dem Begriff Leasing versteht man einen Nutzungsüberlassungsvertrag, welcher beschreibt, dass Person X über einen gewissen Zeitraum einen bestimmten Gegenstand von Person Y nutzen darf. Im Falle des Rad-Leasings handelt es sich bei dem Leasing-Gegenstand um ein Fahrrad oder E-Bike. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall der Arbeitgeber. Er least das Rad und überlässt es dem Arbeitnehmer zur Nutzung. Zwischen beiden Parteien steht nun noch der Anbieter, bei dem der Leasingnehmer das Rad finanziert. Anbieter können zum Beispiel „Bikeleasing“ oder „JobRad“ sein.
Bei der Gehaltsumwandlung erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Leasingdauer die Summe X seines vertraglich geregelten Gehalts nicht als Auszahlung, sondern als Sachbezug. Der Sachbezug wird steuerlich als geldwerter Vorteil gesehen und anhand der sogenannten 0,25 %-Regel bewertet. Dadurch entsteht ein Steuervorteil.
Ja, die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel mit 0,30 €/km zu gewähren (§9 Abs. 1 Nr. 4 EstG). Ich beziehe schon einen Dienstwagen. Kann ich zusätzlich ein Dienstrad bekommen? Ja, Dienstwagen und Diensträder können gleichzeitig bezogen werden.
Grundsätzlich sind alle Fahrradarten unabhängig von Hersteller und Marke für das Dienstradleasing geeignet. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber die Auswahl auf bestimmte Typen, Marken oder einen Maximalpreis einschränken.
Ein Dienstrad kann über 36 oder 48 Monate, je nach Vereinbarung im Rahmenleasingvertrag, geleast werden.
Durch die steuerliche Förderung in Form der Gehaltsumwandlung verringert sich das zu versteuernde Einkommen für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber. Der so entstehende geldwerte Vorteil ist vom Arbeitnehmer mit 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Ja! Ein Dienstrad darf sowohl betrieblich als auch privat gefahren werden. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestnutzung z. B. für den Arbeitsweg.
Grundsätzlich ist es auch dem/r Partner/in gestattet das Dienstrad zu nutzen. Allerdings kann der Arbeitgeber als Leasingnehmer die Nutzung durch Dritte unterbinden.
Für Pflege und Wartung des Rads ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Bei den verschiedenen Partnern gibt es entsprechende Servicepakete, die Ihr Arbeitgeber mitbuchen kann. So kann die im Paket enthaltene Wartung direkt mit dem Laesinganbieter abgerechnet werden.
Ja. Jedes Rad ist durch eine Vollkaskoversicherung geschützt. Optional können weitere Versicherungsstufen dazu gebucht werden.
Zur Schadensmeldung loggen Sie sich bitte in das Kunden-Portal Ihres Leasingpartners ein und wählen dort die Option "Versicherungsfall melden". Zur Meldung benötigen Sie die Leasingvertragsnummer Ihres Rads.
Der Leasinganbieter benachrichtigt den Arbeitnehmer einige Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit und fordert zur Rückgabe des Firmenrades auf. Der Arbeitnehmer bekommt die Möglichkeit das Rad nach Ablauf des Überlassungszeitraums zum voraussichtlichen Übernahmepreis (von max. 18 % des UVPs) von dem Dienstleister zu erwerben. Alternativ kann der Arbeitnehmer das Rad in ordnungsgemäßem Zustand zurück geben.
Ordnungsgemäßer Zustand bedeutet, dass das Rad entsprechend dem Alter und der dafür vorgesehenen Nutzung leichte Gebrauchsspuren und Verschleiß aufweist. Darüberhinausgehende Beschädigungen z. B. durch Unfälle oder unsachgemäße Nutzung zählen als nicht ordnungsgemäß. Etwaige Kosten zur Wiederherstellung dieses Zustands trägt der Arbeitnehmer.